Kurz-Infos zur Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege des Hermann-Keiner-Hauses besteht aus 10 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen. Wir sind eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI).
In der Kurzzeitpflege wird pflegebedürftigen Menschen für einen begrenzten Zeitraum pflegerische Versorgung und Begleitung in einer stationären Einrichtung ermöglicht. Außerdem besteht ein Angebot zur Unterstützung der häuslichen Pflege, insbesondere dann, wenn pflegende Angehörige nicht zur Verfügung stehen. Die Kurzzeitpflege kann auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt genutzt werden, bis häusliche Pflege möglich ist oder bis der notwendige Heimplatz in der Dauerpflege gefunden ist.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung (Pflegekasse) die Kosten für den pflegebedingten Aufwand. Wir bitten beim Einzug um Mitteilung, ob eine Beihilfeberechtigung vorliegt.
Investitionskosten
Investitionskosten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt auf Antrag der Einrichtung der zuständige Sozialhilfeträger (ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen). Achtung: diese Regelung gilt nur für Kurzzeitpflegegäste, die ihren Wohnsitz in NRW haben. Die Kosten können nur gegen eine Vorlage des Leistungsbescheides, der beim Einzug vorliegen muss, beantragt und erstattet werden. Ohne den Leistungsbescheid sind die Kosten selber zu tragen. Liegt eine Einstufung bzw. ein Bescheid der Pflegekasse zum Zeitpunkt des Aufenthaltes nicht vor, erfolgt eine vorläufige Zuordnung.
Entgelte
Die ausgewiesenen kalendertäglichen Entgelte gelten ab dem 01.01.2024 bis auf weiteres. Bitte klären Sie vor der Aufnahme den Leistungsanspruch mit der zuständigen Pflegekasse. Wichtig ist auf jeden Fall die Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse vor Aufnahme.
Pflegegrad 1 bis 5:
Pflege | 142,07 € |
Unterkunft | 25,98 € |
Verpflegung | 20,00 € |
Investitionskostenanteil | 31,69 € |
Umlage generalistische Ausbildung | 5,70 € |
225,44 € |
Längerer Aufenthalt
Wünschen der Kurzzeitpflegegast oder seine Angehörigen einen längeren Aufenthalt als die mit den Höchstleistungen der Pflegekasse kostenmäßig abgedeckte Dauer, so sind die darüber hinaus entstehenden Kosten für pflegebedingten Aufwand, Unterkunft & Verpflegung und Investitionskosten selber zu tragen. Ob eine ergänzende Sozialhilfe gewährt werden kann, bedarf der vorherigen Prüfung durch das zuständige Sozialamt. Bitte bei der Anmeldung mitteilen. Die Kosten werden vom zuständigen Sozialamt nur ab Antragstellung übernommen. Die Antragstellung erfolgt durch den Bewohner oder seinen Angehörigen bzw. Betreuer.
In dem abzuschließenden HEIMVERTRAG – Kurzzeitpflege – wird u.a. geregelt, welche Leistungen neben der grundpflegerischen und behandlungspflegerischen Versorgung abgegolten sind:
- Nutzung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume
- Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie eine Zwischenmahlzeit; mittags wahlweise: bürgerliche oder vegetarische Kost
- regelmäßige Raumpflege
- notwendige Reinigung von persönlicher Wäsche und herkömmlich waschbarer Oberbekleidung (maschinenwaschbare Wäsche)
- Betreuung/Beratung durch den heimeigenen Sozialdienst
- Vermittlung der allgemeinen ärztlichen Betreuung (freie Arztwahl)
- kulturelle Angebote (Konzerte, Vorträge, Benutzung der Bibliothek)
- Angebote in künstlerischer Therapie (Malen-Beschäftigung-Musizieren)
Nicht Teil des Entgelts
Im Entgelt sind nicht enthalten:
- die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bzw. die Vermögensverwaltung
- Betreuungsangelegenheiten nach dem Betreuungsgesetz
- ärztliche Behandlungskosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien, Bäder, Massagen, Fußpflege
- Kosten für Einmalunterlagen bei Inkontinenz.
Kosten bei vorübergehender Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit ist der Gast verpflichtet, für die ersten drei Tage das volle Entgelt und für die weiteren Tage ein reduziertes Leistungsentgelt zu zahlen. Dieses beträgt vom vierten Tag der Abwesenheit an 75 v.H. des Entgeltes für die pflegebedingten Aufwendungen, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrages nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten. Die Pflegekasse übernimmt in der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit keine Kosten. Dem Gast bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Einrichtung höhere Aufwendungen erspart hat.